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Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

Der Verein führt den Namen: Verein zur Erhaltung des historischen Sulzbach an der Murr 

Der Verein hat seinen Sitz in Sulzbach an der Murr. 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

Soweit in dieser Satzung bei der Bezeichnung die männliche Form gebraucht wird, sind Männer und Frauen in gleicher Weise angesprochen. Die Verwendung der männlichen Bezeichnung dient allein der Vereinfachung und der Lesbarkeit der Satzung. 

§ 2 Zweck des Vereins 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Bewahrung der historischen Bausubstanz des Ortes Sulzbach an der Murr und seiner Teilorte 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch: 

  1. Aufnahme und Fertigung einer aktuellen Bestandsliste der historischen Bausubstanz und der Kleindenkmale. 
  2. Erhaltung und Bewahrung der aufgelisteten Objekte. 
  3. Vermeidung von Abriss und Verfälschung der Objekte. 
  4. Beratung, Hilfe und Begleitung bei Restaurierung und Sanierung. 
  5. Verhinderung weiteren Verlustes von Kulturgut. 
  6. Verhinderung von Neubauten, die das historische Ortsbild  negativ beeinträchtigen. 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung dieses Zweckes zu verwenden. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßigen Zwecke verwendet werden. 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden. 

Nach Vorstandsbeschluss kann, bei Bedarf und haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, für entstandene Aufwendungen, die zur Erfüllung des Vereinszweckes entstanden sind, ein angemessener Kostenersatz vergütet werden. Die Einzelheiten werden durch einen Vorstandsbeschluss geregelt. 

Ausgaben, die 50,- Euro übersteigen, bedürfen generell der Genehmigung durch zwei Vorstandsmitglieder. 

§ 3 Mitgliedschaft 

Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich zum Vereinszweck bekennt. Der Eintritt erfolgt freiwillig und durch einen schriftlichen Antrag. Bei Minderjährigen ist eine schriftliche Einwilligung aller gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt, Ausschluss und/oder Auflösung des Vereins. 

Der freiwillige Austritt kann nur zum 31.12. erfolgen und muss bis zum 30.09. des Austrittsjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. 

Nach der Kündigung bleiben Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein auch über diese hinaus bestehen ( z. B. rückständige Beiträge ). Befindet sich im Besitz des ausgetretenen Mitgliedes noch Vereinseigentum, ist das ehemalige Mitglied zur Herausgabe verpflichtet. 

Ausschluss aus dem Verein: Der Ausschluss eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied 

  • die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt 
  • die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt 
  • mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz mehrmaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist. 

Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Brief bekannt zugeben. Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Betroffenen kein vereinsinternes Berufungsrecht zu. 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

Ordentliche Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben das Recht, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechtes in den Versammlungen teilzunehmen sowie das aktive und passive Wahlrecht auszuüben. 

§ 6 Mitgliedsbeiträge 

Die Höhe des Mitgliedsbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. 

Der Mitgliedsbeitrag wird einmal im Kalenderjahr zur Zahlung fällig. Durch Erteilung einer Einzugsermächtigung wird der Beitrag vom Konto des Mitglieds abgebucht. 

Die Einzugsermächtigung wird mit der Beantragung der Mitgliedschaft erteilt. 

§ 7 Datenschutz 

Das Datengeheimnis gemäß nach § 5 Bundesdatenschutzgesetz ( BdSG ) muss gewahrt werden. Nach § 24 BdSG ist die Veröffentlichung personengebundener Daten nur im Rahmen der Zweckbestimmung des Mitgliedschaftsverhältnisses zulässig. Schutzwürdige Belange des Betroffenen dürfen nicht beeinträchtigt werden. 

§ 8 Organe 

Die Organe des Vereins sind: 

  • Der Vorstand 
  • Die Mitgliederversammlung 

§ 9 Vorstand 

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus: 

  • 1. Vorsitzender 
  • 2. (stellv.) Vorsitzender 
  • Kassier 

Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. 

Weiter gewählt werden: Schriftführer sowie Kassenprüfer 

Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. 

Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Erstellung einer Ausgabenordnung. 

Der Vorstand ist einzuberufen, wenn es die Belange des Vereines erfordern. Ein regelmäßiger Turnus sollte eingehalten werden. 

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. 

Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. 

Scheidet während eines Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird sein Amt kommissarisch von einem anderen Vorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung weitergeführt. 

Scheidet der erste Vorsitzende aus, ist umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, bei der ein neuer Vorsitzender gewählt wird. 

Wird kein Vorsitzender gefunden, kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, um den Verein aufzulösen.(§ 12) 

§ 10 Mitgliederversammlung 

Der Vorstand hat das Recht bei Bedarf jederzeit die Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn er dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält. Auf schriftlichen Antrag von ¼ aller Vereinsmitglieder ist der Vorstand zur Einberufung der Mitgliederversammlung verpflichtet. 

Die Mitgliederversammlung ist höchstes Organ sowie letzte Entscheidungs-, Aufsichts- und Beschwerdeinstanz. 

Jährlich einmal wird eine Mitgliederversammlung durchgeführt. 

Diese ist vom ersten Vorsitzenden einzuberufen. 

Die Einberufung erfolgt mindestens 14 Kalendertage vor der Versammlung im Gemeindeblatt der Gemeinde Sulzbach an der Murr. 

Anträge zur Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor der Versammlung beim ersten Vorsitzenden schriftlich einzureichen. 

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere der Beschlüsse, ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und den beiden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. 

Außerordentliche Mitgliederversammlung: 

Sie findet statt, wenn der Vorstand mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außerordentliche Ereignisse diese für erforderlich hält. 

§ 11 Kassenprüfer 

Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand oder einem von ihm eingesetzten Ausschuss angehören. Sie sind nicht weisungsgebunden. Die Mitgliederversammlung wählt die Prüfer für zwei Jahre. Die beiden Kassenprüfer prüfen gemeinsam die Kassen des Vereins, einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Jahr, spätestens jedoch zum Ende eines Geschäftsjahres. Die sachliche und rechnerische Prüfung ist durch ihre Unterschriften zu dokumentieren. Über das Ergebnis der Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte ist die Entlastung des Kassiers zu beantragen. 

§ 12 Auflösung des Vereins 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. 

Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Das nach Bezahlen der Schulden noch vorhandene Vermögen ist an eine gemeinnützige Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für den Denkmalschutz und deren Erhaltung in Sulzbach und Umgebung zu übertragen. 

Sulzbach an der Murr, den 11.07.2011